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nadeum-wiko.eu

§§ Statuten

Inhaltsverzeichnis

In der 6. Generalversammlung [2026 1. Quartal] wurden die Statuten geändert und zur Vorlage zwecks Prüfung an das LPD Wien Vereinsreferat gesendet.

Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten (Referat SVA 3)

Amtsstunden
Montag bis Freitag von 7:30 bis 15:30 Uhr
E-Mail: LPD-W-Vereinsreferat@polizei.gv.at
Fax: +43 1 31310 75319
LPD Wien, Oberrat Mag. Stefan Kittinger;
Referat Vereins­, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten;
Schottenring 7­9; 1010 Wien;
DVR.0003506; GZ: XV­12.585 

Vereinsname (laut ZVR):
NADEUM
(ZVR-Zahl: 252118075)

Außen- und Projektbezeichnung ab 2026:
NADEUM-WIKO – Nachhaltiges Denken Umsetzen & Wissen Kommunizieren

Vereinssitz:
Fenzlgasse 30 / Stg. 1 / 4. Stock / Whg. 14
1150 Wien – Rudolfsheim-Fünfhaus
Österreich, EU

Vereinskontakt:
E-Mail: office@nadeum-wiko.eu
Mobil: +43 699 1111 1773

Hinweis:
Die frühere E-Mail-Adresse verein@nadeum.eu ist außer Betrieb und wird nicht mehr verwendet.

Hinweis zur sprachlichen Darstellung und Historie der Statuten

 Gender- und Sprachregelung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen Statuten bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet.
Diese Bezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung gleichermaßen für Personen aller Geschlechter.
Die Verwendung der verkürzten Sprachform dient ausschließlich redaktionellen Zwecken und beinhaltet keinerlei Wertung oder Benachteiligung.

  Darstellung von Textänderungen
Sämtliche im Jahr 2022 vorgenommenen Textänderungen sind in der Fassung ab 2025 redaktionell einheitlich dargestellt.
Diese Anpassung erfolgte ausschließlich zur Verbesserung der Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Statutenentwicklung.

Sämtliche Textpassagen, die im Rahmen der 6. Generalversammlung (1. Quartal 2026) juristisch und stilistisch überarbeitet wurden und ab 2026 gelten, sind >blau< hervorgehoben. Die farbliche Darstellung dient ausschließlich dazu, die Neuerungen für Mitglieder, Kooperationspartner und Behörden besser sichtbar und nachvollziehbar zu machen. Sie begründet keine eigenständigen Rechte oder Pflichten.

  Anlass der Änderungen 2025/2026
Aufgrund eines internen Vorfalls im Jahr 2025 wurden die Paragrafen §§ 8, §§ 9 und §§ 10 präzisierend und ergänzend überarbeitet.
In diesem Zusammenhang wurde auch die Definition der Zweigniederlassungen hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten neu gefasst.

  Dokumentation früherer Fassungen
Zur internen Nachvollziehbarkeit der Entwicklung sind frühere Textfassungen dokumentiert; maßgeblich ist ausschließlich die jeweils von der Generalversammlung beschlossene und bei der zuständigen Vereinsbehörde hinterlegte Fassung der Statuten.

Hinweis zur Namensführung ab 2026

  1. Der Verein ist weiterhin unter dem Namen NADEUM ordnungsgemäß registriert.
  2. Aus organisatorischen und technischen Gründen, insbesondere im Zusammenhang mit der bisherigen digitalen Infrastruktur, ist eine Fortführung der zuvor genutzten Internet-Domains nicht mehr möglich.
  3. Zur Sicherstellung einer klaren, eindeutigen und dauerhaft verfügbaren Außendarstellung tritt der Verein daher ab dem Jahr 2026 nach außen unter der Bezeichnung, NADEUM-WIKO (Nachhaltiges Denken Umsetzen & Wissen Kommunizieren) auf.
  4. Die interne Organisation, die rechtliche Identität sowie sämtliche verbindlichen Statuten, Rechte und Pflichten bestehen unverändert unter dem registrierten Vereinsnamen NADEUM fort.

§§ 1 Name, Sitz, Zweigniederlassungen

  1. Der Verein führt den Namen “NADEUM – Nachhaltiges Denken Umsetzen”.

Er hat seinen Haupt-Sitz in Wien, unter der Anschrift: Fenzlgasse 30/Stg1/4 Stock /Whg 14; 1150 – Rudolfsheim-Fünfhaus, Wien, Österreich, EU
Vereins-E-Mail: office@nadeum-wiko.eu (extern wie intern),
Mobil: +43 (0) ­699­ 1111­ 1773

Auf Grund aktueller Situationen (2022) wurde der Begriff Subgruppen durch „Zweigniederlassungen“ ersetzt. Der Begriff Subgruppen wird somit aus sämtlichen folgenden Textpassagen die bis zum 31.06. 2025 in durchgestrichener Form vorhanden waren, in der Neuen Fassung unserer Statuten ab 01.Juli 2025 herausgenommen.
Aufgrund der aktuellen Situation (2022) wurde der Begriff „Subgruppen” durch „Zweigniederlassungen” ersetzt. Wir möchten Sie darüber informieren, dass der Begriff „Subgruppen” aus sämtlichen folgenden Textpassagen entfernt wurde, die bis zum 31.07.2025 in durchgestrichener Form vorhanden waren. In der neuen Fassung unserer Statuten, die ab dem 01.09.2025 gültig ist, wird der Begriff nicht mehr verwendet

§§1.1 Zweigniederlassungen (ZN) Definition: Rechte wie Pflichten

1.1 NADEUM definiert seine Zweigniederlassungen folgendermaßen:

NADEUM Zweigniederlassungen können in allen zukünftigen und jetzigen Konstellationen wie zum Beispiel Unionen, Föderationen und Staaten der Erde sowie allen Planeten des Sonnensystems und möglichen bewohnbaren Orten im Universum eingerichtet werden.

Sie, die Zweigniederlassungen, sind jedoch dem HAUPTVEREIN NADEUM, der seinen Vereinshauptsitz in Österreich hat, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (2025), einem Teil des Kontinents Europa auf der Erde, untergeordnet.

Ergänzung: Auf Grund neuester astronomischer Erkenntnisse wird es in absehbarer Zeit nur im Solaren System menschliche Ansiedelungen geben. Diese werden auf Grund der enormen räumlichen Distanz, ihre Statuten frei gestalten können. Sie sollten aber den Grundgedanken der NADEUM Zentrale, unser Leitbild, in ihren Statuten erwähnen und danach leben und handeln.

NADEUM definiert daher den Begriff Zweigniederlassungen unter folgenden Bedingungen als gegeben:

Die Zweigniederlassungen haben das Recht: …

An sämtlichen von Menschen bewohnbaren Orten im Universum, unter Wahrung der Ursprungsstatuten des Hauptesvereines NADEUM, können Gesinnungsgruppen und somit Zweigniederlassungen zu gründen.

1. Unter Wahrung der Ursprungsstatuten des Hauptvereins NADEUM besteht die Möglichkeit, an sämtlichen von Menschen bewohnbaren Orten im Universum Gesinnungsgruppen und somit Zweigniederlassungen zu gründen.

2.

2.1. Sollten rechtliche Gegebenheiten an den neuen Standorten der Zweigniederlassungen von Belang sein, sind sie als solche den jeweiligen vorhandenen Paragrafen/Statuten unter der Bezeichnung „Ergänzung“[E] (§§E1…),“ ergänzend anzuhängen oder als
Nachtrag unterhalb des letzten Statuten-Paragrafens als Anhang [A] (§§A1…) ergänzend zu verschriften.

2.2. Sämtliche rechtlichen wie kulturellen Verhaltensregeln, die vor Ort für die Zweigniederlassungen existenziell wichtig sind, müssen dem Hauptverein in Wien angezeigt werden.
(dürfen dem §§1.1/Pkt.7 nicht widersprechen)
Eine Begründung dieser Nachträge ist erforderlich sowie bekanntzugeben und schriftlich nachzureichen.
2.3 Die Zweigniederlassungen können die Ergänzungen wie Nachträge zu den jeweiligen Statuten erst dann umsetzen, wenn das Vereinspräsidium (Vereinsvorstand) von NADEUM in Wien das offizielle „OK“ gibt.

3. Dies betrifft ausschließlich: Die Zweigniederlassungen nominieren Delegierte, die im Rahmen von Delegierten-Konferenzen – vorzugsweise im Rahmen von Video-Konferenzen – NADEUM Themen der Zweigniederlassungen erörtern und sich diesbezüglich mit dem NADEUM Vorstand austauschen, um Projektfortschritte zu begünstigen.
> Diese Regelung dient auch zur Wahrung der Haftungsausschlüsse von NADEUM – HQ gegenüber den Zweigniederlassungen.

Die Zweigniederlassungen haben die Pflicht:

4. Alle zukünftigen Zweigniederlassungen – Vorsitzenden unterstehen dem Präsidium (Vorstand) von NADEUM in Wien (Österreich/EU). Sollte das Präsidium, der Vorstand NADEUMs in einer Generalhauptversammlung abgewählt und durch ein neues Präsidium, einem neuen Vorstand NADEUMs ersetzt werden, bleibt der Hauptsitz unbenommen der Verantwortung und des Haupt-Vereinssitzes von NADEUM in Wien, (Österreich/EU).

5. Zweigniederlassungen müssen den Namen „NADEUM“ an erster Stelle verwenden.
Aktuelles Beispiel: Wir haben seit dem Dezember 2024 eine aktive NADEUM Zweigstelle in Kenia gegründet. Ihr Name ist: „NADEUM-KENYA-AFRICA“. Ihre Statuten gehen mit dem kenianischen Vereinsgesetzen konform. Sie wurden seitens der NADEUM Zentrale überprüft und entsprechen unseren Vorgaben.

6. In der gesamten Organisation des Vereines NADEUM und seinen Zweigniederlassungen wird als Vereinssprache Deutsch (österreichisch) wie Englisch (GB) verwendet. Wie die jeweiligen Mitglieder der Zweigniederlassungen untereinander kommunizieren, bleibt ihnen unbenommen. In Ostafrika ist dies Swahili.

7. In NADEUM, aber auch in den Zweigniederlassungen, wird säkular gehandelt und gearbeitet. Sämtliche Religionen und Ideologien dürfen nicht als Ausschließungsgrund verwendet werden. Mitglieder, die sich durch andere Ethnien, Gebräuche und Religionen auszeichnen und diese in ihrem normalen Alltagsleben pflegen und leben, haben dies innerhalb von NADEUM und seiner Zweigniederlassungen nicht einzubringen.

Der Ausschluss eines NADEUM-Mitglieds oder eines NADEUM Zweigniederlassungs-Mitglieds geschieht folgendermaßen:

8. Wer sich innerhalb von NADEUM und seiner Zweigniederlassung aggressiv, abfällig oder verachtend gegenüber Andersdenkenden, anderen Geschlechtern bzw. persönlichen Orientierungen oder Religionen bzw. Philosophien oder Ideologien äußert oder beleidigt bzw. Gewalt anwendet, und NADEUM dadurch in Misskredit bringt, wird von NADEUM unmittelbar ausgeschlossen bzw. es wird die Mitgliedschaft gekündigt.
(siehe „§§ 9 und 10“)

9. Bei einem begründeten sofortigen NADEUM – Zweigniederlassung – Ausschluss sind sämtliche zur Verfügung gestellten Materialien sofort zurückzugeben, alle Ansprüche, die aus der Mitgliedschaft resultierten, verfallen, sämtliche Ausweißpapiere werden ungültig und sind mit sofortiger Wirkung zu retournieren. Bei allfälliger Missachtung dieser Regelungen ist mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Jede Zweigniederlassung hat die Möglichkeit:

10. Jede NADEUM Zweigniederlassung kann ihr eigenes Budget haben und verwalten. Sollte dies der Fall sein und es in der Zweigstelle zu finanziellen Unstimmigkeiten kommen, haftet der gesamte Vorstand (Präsidium) der Zweigniederlassung.

11. Auch in den NADEUM Zweigniederlassungen sind sämtliche Mitglieder in allen ihren Funktionen ehrenamtliche Mitarbeiter und werden sinngemäß nicht entlohnt. Es gilt diesbezüglich die gleiche Regelung wie in Österreich. Vereinsfunktionäre stellen sich in den Dienst der Sache und machen sämtliche für den Verein auszuübenden Tätigkeiten freiwillig und mit Freude, da sie überzeugt sind, vielen Mitmenschen so optimal helfen und unterstützen zu können.

Jeder Zweigniederlassung ist es erlaubt Firmen aller Rechtsformen zu gründen:

NADEUM räumt die Möglichkeit der Gründung von unentbehrlichen Hilfsbetrieben ein, deren Einnahmen der Erreichung der Vereinsziele dienen.
NADEUM HQ wie seine Zweigniederlassungen können diesbezüglich externe Mitarbeiter anstellen.

12. Sämtliche gewinnbringenden Unternehmen, die von den Mitgliedern der NADEUM Zweigniederlassung nach einer Generalhauptversammlung gegründet werden, haben von ihrem Gewinn nach Steuer jährlich 14% an „NADEUM in Wien“ zu überweisen.
Höhere Prozentsätze sind im gegenseitigen Einvernehmen je nach Sachlage / Gegebenheiten zu vereinbaren.

13. Auf Grund der in den NADEUM Statuten verankerten Gemeinnützigkeit des Vereins im Sinne einer „non-Government“ und „non-for-profit-Organisation“ kann es keine Gewinnausschüttungen geben.
Die Gewinne müssen statutengemäß in laufenden Projekten reinvestiert werden.
Jede Zweigniederlassung kann, wenn die laufenden Projekte jahresübergreifend sind, ihr Projekt-Budget in das nächste Kalenderjahr mitnehmen.
Sämtliche externen Tätigkeiten sind von Unternehmungen der Zweigniederlassungen, oder aus projektbezogenen Budgets zu bezahlen. Das Vorbild des Unternehmenstyps ist die österreichische gemeinnützige GmbH – social Enterprise.

14. Die Gründung eines gewinnbringenden Unternehmens ist in einer NADEUM Zweigniederlassungs-Generalhauptversammlung, mit mindestens 2/3. Mehrheit der Anwesenden NADEUM Zweigniederlassung Mitglieder, abzustimmen.

14.1. Vor einer Gründung sind sämtliche Gründungsschritte, die für eine Unternehmensgründung relevant sind, abzuklären.

Exkurs / in englischer Sprache, zur Erläuterung:

Social Enterprise

By ADAM BARONE 
Reviewed by ERIC ESTEVEZ 
Updated Oct 27, 2020

Link:
Social Enterprise Definition (investopedia.com)

https://www.investopedia.com/terms/s/social-enterprise.asp  

What Is a Social Enterprise?

A social enterprise or social business is defined as a business that has specific social objectives that serve its primary purpose. Social enterprises seek to maximize profits while maximizing benefits to society and the environment. Their profits are principally used to fund social programs.

Understanding Social Enterprises

The concept of a social enterprise was developed in the UK in the late 1970s to counter the traditional commercial enterprise. Social enterprises exist at the intersection of the private and volunteer sectors. They seek to balance activities that provide financial benefits with social goals, such as providing housing to low-income families or job training.

Funding is obtained primarily by selling goods and services to consumers, although some funding is obtained through grants. Because profit-maximization is not the primary goal, a social enterprise operates differently than a standard company.

While earning profits is not the primary motivation behind a social enterprise, revenue still plays an essential role in the sustainability of the venture. Sustainable revenue differentiates a social enterprise from a traditional charity that relies on outside funding to fulfil its social mission. This goal does not mean social enterprises cannot be profitable; it’s simply that their priority is to reinvest profits into their social mission, rather than fund pay-outs to shareholders.

The Organization for Economic Cooperation and Development (OECD) identifies social enterprises as being highly participatory, with stakeholders actively involved and a minimum number of paid employees.

KEY TAKEAWAYS

  • A social enterprise is a business with social objectives that serve its primary purpose.
  • Maximizing profits is not the primary goal of a social enterprise as is with a traditional business.
  • Unlike a charity, social enterprises pursue endeavours that generate revenues, which fund their social causes.
  • Regarding employment, preference is given to jobseekers from at-risk communities.

Special Considerations

Employees of social enterprises come from many backgrounds, but priority is given to those who are from at-risk sections of the community. These include long-term unemployed workers, those who have historically worked in jobs where they were informally paid, and members of marginalized groups. The social enterprise may seek to provide a living wage, which in most cities is above the minimum wage. Sometimes, drawing employees from at-risk groups may be the stated social goal of the enterprise.

Social Enterprise vs. Social Entrepreneurship

A social enterprise is not to be confused with social entrepreneurship, which tends to focus on individuals who develop solutions to social and environmental problems using existing business techniques and strategies. Social entrepreneurs seek innovative ways and operate to drive change, whereas social enterprises form to fulfil a business purpose and solve societal needs through their commercial activities.

Examples of a Social Enterprise

Many social enterprises successfully maximize improvements in social well-being. For example, Warby Parker is an American eyeglass retailer that donates a pair of glasses to someone in need for every pair sold. Tom’s, a California-based retailer, similarly has pledged to donate a pair of shoes or sunglasses for every pair sold. Also, Climate Smart trains businesses and gives them software tools that let them track and cut their greenhouse gas emissions.

§§ 2 Tätigkeitsbereich, Vereinszweck

  1. Der Verein soll die Möglichkeit haben, global agieren zu können, sich mit Menschen weltweit vernetzen, damit dem Engagement nachgegangen werden kann, Ideen der Nachhaltigkeit zu errichten und umzusetzen.
  2. Die Grundidee ist, zukünftigen Generationen die Möglichkeit zu geben, Wissen zu erwerben, um nachhaltiger mit sich und seiner Umwelt (ressourcenschonender als klimaneutraler) umgehen zu können. Dies kann beispielsweise durch Workshops, Events, Messen wie weiterer Formen des Austausches passieren. Unter anderem soll der Umgang mit Konsumgütern thematisiert und insbesondere die Möglichkeiten zu Alternativen mancher Materialien ermöglicht werden.
  3. a) Kunststoffe/Plastik, als das derzeit am meisten den Gewässern aller Art am schwersten belastendsten Produkt, sollte im Kreislauf wieder verwendet oder wenn möglich, vollständig vermieden werden.
    b) Kunststoffe international unter der Bezeichnung Plastik geführt, sollten je nach Kunststoffart so bezeichnet werden, dass sämtlichen Produzenten wie Konsumenten in der Lage sind, sie einwandfrei erkennen zu können und so einem Recyclingprozess wieder zuführen zu können.
    c) Ziel ist es dem Plastikmüll eine Wertigkeit zu geben umso der Gesellschaft die Sinnhaftigkeit einer Wiederverwendbarkeit sichtbar werden zu lassen.
  4. Es soll sozialkompetent und eigenverantwortlich gehandelt und gelebt werden. (in den alten Statuten vor 2022, war dies §2Pkt2 der letzte Satz)
  5. Ein Schlüsselhandlungsbereich ist die Arbeit über Kontinente hinweg. Beispielsweise in der Form der Studenten- oder Handwerkeraustausches, der es ermöglicht verschiedene Kulturen und Kulturkreise miteinander zu vernetzen. Dadurch kann Neues besser verarbeitet, angenommen und umgesetzt werden. Es entsteht ein Umfeld, in welchem Handelnde sich gegenseitig ergänzen und befruchten.
  6. Die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Organisationen ist anzustreben. Bei Projekten, die im Konsens beider Organisationen stehen, kann auf eine gemeinsame Realisierung hingearbeitet werden. (In den alten Statuten vor 2022 war dies §2Pkt4)
  7. Die Vereinsmitglieder, die ihre Ideen, Wünsche und Hoffnungen zum Ausdruck bringen, sollen nach der Leitlinie, die durch den Vereinsnamen
    “Nachhaltiges Denken Umsetzen” ausgedrückt wird, miteinander agieren und mit Vereinsfernen kooperieren. Sie stehen somit in der Verantwortung der Nachhaltigkeit. Die Umsetzung von Ideen kann nur in diesem Rahmen erfolgen.
  8. Die Realisierung von Nachhaltigkeit in allen Belangen, soll durch den Verein ermöglicht werden.

§§ 3: Ideologie

Ideologie wird durch den Begriff „Leitbild“ ersetzt.

§§ 3: Leitbild, Name & Logo

[1] Leitbild – Mission & Werte

NADEUM-WIKO steht für die Förderung nachhaltigen Denkens, Wissensvermittlung und gemeinschaftlicher Entwicklung. Unser Leitbild beschreibt den Zweck, die Vision und die Werte, die unser Handeln bestimmen. Es dient als Orientierung für Mitglieder, Partner und die Öffentlichkeit und macht transparent, wofür der Verein steht sowie welche langfristigen Ziele er verfolgt. Dieses Leitbild wird als verbindlicher Wertmaßstab im gesamten Vereinsalltag genutzt.

  • Ergänzung: Leitbild und Grundwerte
    • Das Leitbild des Vereins wird durch fünf Grundwerte definiert: nachhaltiges Denken, Umsetzung, Wissen, Kommunikation und Zusammenarbeit.
      Diese Werte bilden seit der Gründung von NADEUM das Fundament des Vereins und gleichzeitig die konzeptionelle Grundlage für den Namen und die Leitprinzipien des Vereins.
  • Sprachliche Anpassung und Übersetzungen
    • Im Jahr 2025 wurden die Texte des Leitbilds sprachlich überarbeitet, um Klarheit, Ausdruck und modernen Sprachgebrauch zu verbessern.
      Die Überarbeitungen ändern nichts an der inhaltlichen Bedeutung, den Zielen oder den Wertvorstellungen der fünf Kernprinzipien.
      Übersetzungen in andere Sprachen müssen die ursprüngliche Bedeutung bewahren, während der gesetzlich geschützte Name und das Logo NADEUM unverändert bleiben.
      Ab 2026 kann der Verein aufgrund interner Entwicklungen auch extern als NADEUM-WIKO bezeichnet werden.
  • Dokumentation der Originalversionen
    • Alle Originaltextversionen des Leitbilds, die von 2022 bis 2025 gültig sind, werden dokumentiert und können auf begründeten Antrag von Mitgliedern, Partnern oder zuständigen Behörden eingesehen werden.
      Dies gewährleistet die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der historischen Entwicklung des Vereins.

       

[2] Name und Außenauftritt

  • Der rechtliche Name des Vereins ist NADEUM, wie im Vereinsregister eingetragen.
  • Seit dem Jahr 2026 tritt der Verein nach außen unter dem erweiterten Namen NADEUM-WIKO auf, um die aktuelle inhaltliche Ausrichtung – Nachhaltiges Denken durch Wissen kommunizieren – deutlicher zu repräsentieren.

     

[3] Logo – Begriff und Schutz

Das verwendete Logo „NADEUM“ bzw. „NADEUM-WIKO“ repräsentiert den visuellen Markenkern des Vereins.

  • a) Der Begriff „Logo“ ist ein international gebräuchlicher Ausdruck für ein grafisches Zeichen, das für ein Unternehmen, eine Organisation oder ein Projekt steht. Er wird im deutschen Sprachgebrauch als Fremdwort verwendet und ist allgemein anerkannt.
  • b) Die rechtliche Bezeichnung des Logos im Sinne des Marken- und Designrechts ist „Wort-Bild-Marke“ oder „Bildmarke“: Dies bedeutet, dass die Kombination aus Wortbestandteil („NADEUM“ / „NADEUM-WIKO“) und grafischer Darstellung rechtlich geschützt ist und nur vom Verein oder nach ausdrücklicher Genehmigung verwendet werden darf.
  • c) Unabhängig von der jeweiligen Sprache des Betrachters – sei es Deutsch, Englisch oder eine andere Sprache – darf der registrierte Name „NADEUM“ bzw. „NADEUM-WIKO“ als Logo-Namen nur in der genehmigten Form benutzt werden. Die Übersetzung der Leitwörter oder Inhalte ändert nicht den rechtlich geschützten Wortlaut des Logos.

     

[4] Verwendung und Schutz des Logos

  1. Das Logo darf nur im Rahmen der vom Vorstand genehmigten Zwecke und Nutzungsrichtlinien verwendet werden.
  2. Jede Nutzung des Logos außerhalb des Vereinszwecks oder ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vorstands ist untersagt.
  3. Die Nutzung des Logos durch Partner, Sponsoren oder Dritte bedarf einer separaten Vereinbarung, in der Zweck, Umfang und Dauer der Nutzung festgelegt sind.

Zusammenfassung der Ergänzung:

Die fünf Grundwerte sind nicht nur konzeptionell zentral, sondern bilden auch die Grundlage für Namensgebung, Leitbild und Logo. Jede sprachliche Übersetzung der Werte muss die ursprüngliche Intention wahren, während das Logo NADEUM / NADEUM-WIKO rechtlich geschützt bleibt.

1️⃣ Ergänzung für die Statuten: § 3-E Grundlagen & Identität

👉 Dieser Paragraph ändert § 3 nicht, sondern ergänzt ihn erklärend und absichernd.

§ 3-E Grundlagen & Identität (Ergänzung zu § 3)

  1. Die in § 3 „Leitbild, Name & Logo“ beschriebenen Inhalte – insbesondere das Leitbild, die fünf Grundwerte, der Vereinsname NADEUM bzw. der Außenauftritt NADEUM-WIKO sowie das Logo – bilden die ideellen, rechtlichen und identitätsstiftenden Grundlagen des Vereins.

  2. Diese Grundlagen sind integraler Bestandteil der Vereinsidentität und gelten vereinsintern wie vereinsübergreifend als verbindlicher Bezugsrahmen für Mitglieder, Partner und Kooperationsorganisationen.

  3. Der rechtliche Schutz, die Nutzung und die Einschränkungen der Verwendung dieser Grundlagen sind ergänzend und verbindlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Punkt 7 „Geistiges Eigentum“, geregelt.

  4. Die AGB konkretisieren die in den Statuten festgelegten Grundlagen insbesondere in Bezug auf:

    • Urheber-, Marken- und Kennzeichenrechte,
    • zulässige und unzulässige Nutzungsformen,
    • Übersetzungen, Adaptionen und externe Verwendungen,
    • Zustimmungspflichten und Genehmigungsverfahren.
  1.  
  2. Im Falle unterschiedlicher Auslegungen sind Statuten und AGB gemeinsam heranzuziehen; sie ergänzen einander und verfolgen denselben Zweck: den Schutz der Identität, Werte und Inhalte von NADEUM / NADEUM-WIKO.

Ergebnis:

  • Statuten = Wer wir sind & wofür wir stehen
  • AGB = Wie damit umgegangen werden darf

1. NACHALTIGES: Nachhaltigkeit besagt, dass diejenigen, die diesem Wort Sinn geben wollen, mit den Ressourcen unseres Planeten so umgehen sollen, dass auch zukünftige Generationen noch davon profitieren können. Nachhaltigkeit ist durch die drei Säulen Umwelt, Sozialwesen und Wirtschaft definiert. 

2. DENKEN: Denke nach, bevor du handelst. Überlege dir genau, was du tun willst. Sei sparsam mit deinen Worten und schließe alles mit ein, bevor du es aussprichst und definierst. Es sollte mit Bedacht darauf hingearbeitet werden, ein Bewusstsein für nachhaltige Entwicklung zu schaffen.

3. UMSETZEN: Setze alles um, was dir zum Vorteil unserer Biosphäre (Planet Erde) einfällt. Aber mit Maß und Umsicht. Denke daran, dass du auch anderen Mitbewohnern dieses Planeten ein Vorbild sein solltest. Versuche, deinen Träumen, Hoffnungen und Wünschen Taten folgen zu lassen.

3.1) An sämtlichen zukünftigen Orten in unserem Sonnensystem und im Universum ist mit demselben Respekt zu handeln.

4. WISSEN: Wissen zu erlangen und zu vermitteln ist zentral, um der laufenden Umsetzung neuer Erkenntnisse Rechnung zu tragen. Die Weiterbildung wird im Verein daher ein zentraler Aspekt sein. Vermittle dein Wissen an Menschen, die willens sind, sich aktiv zu verändern. Gib ihnen die Möglichkeit, ihren Wissensstand durch fundierte Forschungsberichte zu erhöhen. Versuche, allen Menschen, die neue Wege suchen, unterstützend zur Seite zu stehen.

5. KOMMUNIKATION: Um all die vorangestellten Punkte umsetzen zu können, bedarf es der Sprache, der Gestik, des Empfindens und des Geruchs. Wir Menschen und alle anderen Lebewesen benötigen diese Eigenschaften, um miteinander zu kommunizieren, uns auszutauschen und Vergangenes mit Zukünftigem zu verbinden.

§§ 4 Ideelle Mittel

  1. Die ideellen Mittel, die es dem Verein ermöglichen sollen, seine angestrebten Ziele zu erreichen, sollen vor allem aus dem Wissen der Mitglieder erfolgen. Diese können in beratender Funktion, in Arbeitsgruppen agieren, aber auch den Austausch mit vereinsexternen Personen und Gruppen aufsuchen. Ein Ideenaustausch sowie eine gegenseitige kulturelle Bereicherung wären förderlich. Ideelle Mittel erfolgen des Weiteren durch den regelmäßigen Kontakt der Mitglieder untereinander. 

§§ 5 Materielle Mittel

  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1)        Mitgliedsbeiträge
                   1.2)        Spenden
                   1.3)        Subventionen
                   1.4)        Förderbeiträge
                   1.5)        Zuwendungen durch Sponsoren / Mäzenen
                   1.6)        Verkauf nachhaltiger regionaler Produkte
  2. Erträge aus Veranstaltungen, Workshops und Vereinseigene Unternehmungen ergänzen das Vereinsbudget und müssen in erneute Projekte reinvestiert werden.
  3. Vereinsinterne nachhaltige Projekte die Vermögen abwerfen, unterstützen den Verein “NADEUM”, um seine Unabhängigkeit zu gewährleisten.
  4. Ein Reingewinn für den Verein und dessen Mitglieder ist nicht angedacht, lediglich eine Finanzierung von Investitionen zur Umsetzung verschiedener Projekte. Der Verein versteht sich als klassische “Nonprofit-Organisation”.

§§ 6 Mittelverwendung

  1. Jeglicher Gewinn soll in weitere Projektarbeit investiert werden.

  2. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Statuten angeführtem Zweck verwendet werden. Siehe “2 ­ Tätigkeitsbereich und Vereinszweck

  3. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.

  4. Wenn Workshops veranstaltet werden und diese durch Einnahmen Außenstehender finanziert werden, ist im Vorhinein ein Werksvertrag – nach österreichischem Recht – zu erstellen. Dem Vortragenden sind seine Leistungen, soweit sie nicht unentgeltlich oder als ideeller Wert dem Verein zu Verfügung gestellt werden, zu entlohnen.

  5. Ergänzung: In Afrika ist es ratsam, sich bei der jeweiligen staatlichen Behörde des jeweiligen Landes über die Vorgaben zur Entlohnung externer Mitarbeiter zu informieren.

  6. Wenn durch einen Mäzen oder Anderer etwaige Expertisen, Forschungsaufträge oder Projekte unterstützt werden, so ist der gesamte Vorstand von “NADEUM” davon in Kenntnis zu setzen. Die Projektannahme und Planung müssen bekannt und sämtliche Expertisen, Forschungsaufträge wie Projekte durch eine fundierte Finanzplanung und Machbarkeit Studie untermauert sein. Nach Abschluss eines jeden Auftrages ist ein Abschlussbericht einschließlich des Finanzabschlusses dem Verein vorzulegen. Sämtliche Projektschritte so wie finanziellen Ausgaben sind auf das Genaueste aufzulisten. Sämtliche teilnehmende Personen und ihre Aufgabenbereiche sind ebenfalls auf das Genaueste zu beschreiben.
    (Punkt 6 war bis Juli 2025 Nr.5 und wurde nur durch die laufende Ziffer verändert)

  7. Sollte “NADEUM” einer Ausgabe nachkommen müssen, die vorfinanziert wurde, so kann dies nur gegen einen Rechnungsbeleg erfolgen. Der Betrag ist dann innerhalb einer angemessenen Frist vom Verein an das jeweilige Vereinsmitglied zu  retournieren. (Punkt 7 war bis Juli 2025 Nr. 6 und wurde nur durch die laufende Ziffer verändert)

§§ 7 Arten der Mitgliedschaft

  1.  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die sich vollumfänglich an der Vereinsarbeit beteiligen. Ihnen kommt das aktive und passive Wahlrecht zu.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die die Tätigkeit des Vereins insbesondere durch die Leistung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ihnen steht weder das aktive noch das passive Wahlrecht zu.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die dem Verein regulär angehören oder angehört haben und sich durch besondere Verdienste um den Verein ausgezeichnet haben.

§§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vor Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Gründer bzw. die Gründerin. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der rechtlichen Entstehung des Vereins wirksam.
    a) Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Errichtung und den Betrieb von Zweigniederlassungen.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Vereins bzw. die zuständige Vereinsleitung der jeweiligen Zweigniederlassung vor Ort.
    Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung.

Ergänzung zu §§ 8-E – Aufnahmebedingungen

Zur Sicherstellung einer transparenten, ethisch verantwortungsvollen und rechtssicheren Mitgliederaufnahme ergänzt NADEUM §§ 8 der Statuten um folgende verbindliche Voraussetzungen:

E1. Persönliche Eignung und Integrität

E1.1
Zur Wahrung der ethischen, gesundheitlichen und sozialen Zielsetzungen des Vereins ist bei der Aufnahme neuer Mitglieder sicherzustellen, dass diese keine bewusstseinsverändernden und abhängigkeitsverursachenden Substanzen konsumieren, sofern ein solcher Konsum die Vereinsarbeit, die Vorbildwirkung oder die Einsatzfähigkeit beeinträchtigen kann.
Als bewusstseinsverändernde Substanzen gelten insbesondere Stoffe, deren regelmäßiger Konsum zu Abhängigkeit oder erheblichen Einschränkungen der Urteils- oder Leistungsfähigkeit führen kann, darunter insbesondere:

  • E1.1.1. Illegale Drogen natürlichen oder synthetischen Ursprungs,
  • E1.1.2 chemische Designerdrogen,
  • E1.1.3 stark wirksame, aus natürlichen Substanzen gewonnene Suchtmittel mit suchtverursachender und bewusstseinsverändernder Wirkung.
  • E1.1.4 Sofern begründete Zweifel bestehen, kann der Verein einen geeigneten Nachweis der Suchtfreiheit verlangen, etwa durch eine amtsärztliche Bestätigung oder einen aktuellen toxikologischen Befund. Die Prüfung erfolgt unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und des Datenschutzes.

E2 Weitere zwingende Voraussetzung

E2.1
Für eine aktive oder passive Mitgliedschaft ist die geistige und körperliche Eignung zur Mitwirkung im Verein.

Der Verein ist berechtigt, in begründeten Fällen einen ärztlichen Nachweis über die physische oder psychische Eignung anzufordern, sofern dies zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist.

  • E2.1.1 Zum Schutz der Integrität, Sicherheit und Rechtskonformität des Vereins kann bei begründetem Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit eines Bewerbers zusätzlich die Vorlage eines amtlichen Strafregisterauszugs (Leumundszeugnis der zuständigen Behörde oder gleichwertiger Nachweis aus dem Herkunftsstaat) verlangt werden.
  • E2.1.2 Die Anforderung und Prüfung erfolgen unter Beachtung der Menschenwürde, der Datenschutzbestimmungen sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und ausschließlich dann, wenn dies zur Risikominimierung im Sinne des Vereinszwecks erforderlich ist (z. B. Jugendarbeit, sensible Projekte, Auslandseinsätze).

E3 Persönliche Zielsetzung

Jedes neue Mitglied hat ein schriftliches „Life Purpose Statement“ zu verfassen, in dem die persönliche Lebens- und Zielsetzung dargestellt wird.

E4 Verbindliche Dokumentation

E4.1 Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, das vom Verein bereitgestellte Musterdokument „Success Principles Vision Exercise“ vollständig und entsprechend den vorgegebenen Leitlinien auszufüllen.
E4.2 Die vollständige und ordnungsgemäße Abgabe dieses Dokuments ist zwingende Voraussetzung für die Aufnahme.
E4.3 Eine nicht eingereichte, unvollständige oder inhaltlich nicht aussagekräftige Ausarbeitung stellt einen Ablehnungsgrund dar. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft entsteht daraus nicht.

E5 Lebenslauf

Erst nach Vorlage der unter Punkt 5 und 6 genannten Dokumente kann ein Lebenslauf (CV) eingereicht werden, der der Mitgliedschaftsbewerbung beizulegen ist.

E6 Mitgliedsbeiträge und Sonderleistungen

E6.1 Ordentliche Mitglieder mit regelmäßigem Einkommen verpflichten sich zur Zahlung eines monatlichen Mitgliedsbeitrags in Höhe von EUR 20.
E6.2 Die Beitragshöhe wird mindestens alle fünf Jahre überprüft und gegebenenfalls an den Verbraucherpreisindex angepasst.

E6.3 Sonderleistungen (z. B. ehrenamtliche oder organisatorische Tätigkeiten) können mit Mitgliedern schriftlich vereinbart werden. Diese Vereinbarung hat Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit klar zu definieren.
E6.4 Für die Dauer der ordnungsgemäßen Erfüllung solcher Tätigkeiten kann der Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Nach Beendigung der Tätigkeit lebt die ursprüngliche Beitragspflicht wieder auf.

E7 Ethik- und Kommunikationskodex

E7.1 Jedes Mitglied verpflichtet sich zu einem respektvollen, sachlichen und kooperativen Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern und Vereinsorganen.

Dies umfasst insbesondere:

  • E7.1.1 den mündlichen und schriftlichen Umgangston, auch in digitalen Medien,
  • E7.1. den verantwortungsvollen Umgang mit vereinsinternen Informationen,
  • E7.1.3 die Unterlassung von Manipulation, bewusster Desinformation oder spaltendem Verhalten.
  •  

Wiederholte oder schwerwiegende Verstöße können gemäß §§ 9 zum Ausschluss führen.

E8 Vereinsinterne Neutralität

Innerhalb des Vereins sind ethnische, religiöse, geschlechtliche und parteipolitische Positionen nicht Gegenstand vereinsinterner Auseinandersetzungen.
Alle Mitglieder haben ihre Tätigkeit ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks auszuüben.
Nicht respektvolles oder wiederholt unachtsames Verhalten kann zum Ausschluss führen.

§§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft – schwerwiegende Fehlverhaltensfälle

9.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

9.2 Ein Ausschluss erfolgt insbesondere dann, wenn ein Mitglied dem Verein materiellen, ideellen oder rechtlichen Schaden zufügt.

9.3 Schwerwiegendes Fehlverhalten liegt insbesondere vor, wenn:

  • beleidigendem oder herabwürdigendem Verhalten,
  • nachhaltiger Störung des Vereinsfriedens,
  • gezielter Falschinformation über Personen oder den Verein.

In diesen Fällen kann der sofortige und endgültige Ausschluss erfolgen. Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, eine Wiederaufnahme – auch über Zweigniederlassungen – nicht möglich. Das vereinsinterne Schiedsgericht ist hierfür nicht zuständig.

9.4 Bei vorsätzlicher Täuschung oder falschen Angaben behält sich der Verein rechtliche Schritte vor.

Ergänzung zu §§ 9-E – Beendigung der Mitgliedschaft

E1 Ein Austritt ist jederzeit durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.

E2 Die Austrittserklärung wird mit Zugang beim Verein wirksam. Eine Bestätigung ist nicht erforderlich.

E3 Jeder Austritt ist endgültig. Eine spätere Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.

E4 Zum Schutz der Vereinsstruktur kann der Verein personenbezogene Mindestdaten auf Grundlage berechtigter Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für einen angemessenen Zeitraum speichern. Betroffene Rechte bleiben unberührt.

§§ 10 Ausschlussverfahren – ordentliche Fälle

Ordentliches Ausschlussverfahren

10.1  Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn dieses Mitglied
10.1.1  seine Mitgliedspflichten grob verletzt oder
10.1.2  durch sein Verhalten das Ansehen, den Zweck oder den inneren Zusammenhalt des Vereins erheblich beeinträchtigt.

10.2 Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied in Textform (insbesondere per E-Mail) mitzuteilen.
Die Mitteilung gilt mit nachweislichem Zugang als zugestellt.

10.3 Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung schriftlich eine Berufung an die nächste ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung einzubringen.

10.4 Wird innerhalb dieser Frist keine Berufung eingebracht oder bestätigt die Generalversammlung den Ausschluss, wird dieser rechtswirksam und endgültig.

10.5 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt ausschließlich durch Beschluss der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands.

Ergänzende Klarstellung - §§10-E Verhältnis zu außerordentlichen Ausschlussfällen gemäß § 9

E-10.1 Die Bestimmungen des § 9 stellen eine Sonderregelung (lex specialis) gegenüber dem ordentlichen Ausschlussverfahren gemäß § 10 dar.

E-10.2 In Fällen schwerwiegenden Fehlverhaltens gemäß § 9 – insbesondere bei vorsätzlicher Täuschung, bewusster Verbreitung falscher Informationen, nachhaltiger Störung des Vereinsfriedens oder schwerer Illoyalität gegenüber dem Verein oder seinen Organen – kann der Vorstand einen sofortigen und endgültigen Ausschluss beschließen.

E-10.3 In diesen Fällen besteht kein Berufungsrecht, und der Ausschluss wird mit Beschlussfassung des Vorstands unmittelbar wirksam.

E-10.4 Diese Ausnahme gilt ausschließlich für Ausschlüsse, die ausdrücklich und begründet auf § 9 gestützt werden

> Hinweis zum Anhang <

Achtung:

Der nachfolgende Anhang dient ausschließlich der Erläuterung der Systematik und der Zielsetzung einzelner Statutenbestimmungen.
Er ist nicht Bestandteil der Statuten, begründet keine Rechte oder Pflichten und entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung.
Maßgeblich sind ausschließlich die von der Generalversammlung beschlossenen und bei der zuständigen Vereinsbehörde hinterlegten Statuten.

> Anhang: Erläuternde Hinweise zu §§ 7–10 der Statuten von NADEUM <

Die Regelungen zu Mitgliedschaft, Erwerb der Mitgliedschaft sowie Ausschluss- und Beendigungsbestimmungen dienen der transparenten, rechtssicheren und verhältnismäßigen Vereinsführung gemäß dem Vereinsgesetz 2002.

Mitgliedschaftsarten (§ 7)
  • Differenzierung in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder schafft klare Rechte und Pflichten.
  • Berücksichtigt unterschiedliche Mitwirkungsintensitäten am Vereinszweck.

Erwerb der Mitgliedschaft (§ 8)
  • Sichert, dass neue Mitglieder die ethischen, organisatorischen und funktionalen Voraussetzungen erfüllen.
  • Insbesondere relevant für sensible Projekte, Jugendarbeit und internationale Einsätze.

Beendigung der Mitgliedschaft (§ 9)
  • Gewährleistet Rechtsklarheit bei freiwilligem Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Schützt den Verein vor Missbrauch, Fehlverhalten oder Gefährdung des Vereinsfriedens.

Ausschlussbestimmungen (§ 10)
  • Trennt ordentliches Ausschlussverfahren (Regelverfahren) von außerordentlichen Ausschlussfällen (lex specialis).
  • Ermöglicht im Ausnahmefall sofortiges Handeln zum Schutz des Vereins, ohne Normenkollisionen oder Auslegungsprobleme.
  • Stellt sicher, dass die Verhältnismäßigkeit, Rechtsklarheit und Mitgliederrechte gewahrt bleiben.

Ziel der Regelungen
  • Vermeidung von Missbrauch
  • Schutz der Vereinsstruktur
  • Wahrung der Vereinsautonomie
  • Einhaltung der Grundsätze von Verhältnismäßigkeit, Transparenz und Rechtssicherheit

> Haftungsausschluss <

Hinweis:

Dieser Anhang ist lediglich erläuternd.
Er enthält keine verbindlichen Normen, begründet keine Rechte oder Pflichten und kann nicht als Teil der Statuten ausgelegt werden.

§§ 11 Rechten und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, welche das 16.  Lebensjahr vollendet haben.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§§ 12 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfer.

§§ 13 Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich jeweils in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt.

  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zentel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

  3. Teilnahme berechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt hingegen nur jene ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und denen nicht wegen Vernachlässigung der Vereinspflichten von der Generalversammlung das Stimmrecht entzogen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

  4. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand via E-Mail unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung hat spätestens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung zu erfolgen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

  5. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie nach Ablauf von 15 Minuten abzuhalten, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben ist. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  6. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das am längsten im Verein mitarbeitende Vorstandsmitglied den Vorsitz; trifft dies auf mehrere Personen gleichermaßen zu, übernimmt das älteste Mitglied den Vorstand.

§§ 14 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts sowie des Rechnungsabschlusses
b) Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
c) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft sowie Entlastung des Vorstands
d) Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und über die freiwillige Auflösung des Vereins

§§ 15 Der Vorstand - Das Präsidium

  1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    1. 1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses
    2. 2) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
    3. 3) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. Entlastung des Vorstands
    4. 4) Beschlussfassung über Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des 
      Vereines
  • § 15 Vorstand

    Der Vorstand besteht aus:
  • Dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
    Da es international üblich ist, den Vorsitzenden einer Organisation oder Vereines, Präsident zu benennen, hat dies NADEUM so übernommen. Der Vorsitzende läuft unter der Bezeichnung Präsident von NADEUM, sein Stellvertreter Vizepräsident von NADEUM.
    „Die Funktion des Vorsitzenden wird vereinsintern als Präsident bezeichnet (gemäß § 15 Vereinsgesetz als Vorstandsvorsitzender).“
  • Dem Schriftführer und seinem Stellvertreter. 
    Ebenso wird der Schriftführer, als Generalsekretär von NADEUM im Verein geführt.
  • Dem Kassierer und seinem Stellvertreter.
  1. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt fünf Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.
  5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Den Vorsitz im Vorstand führt der Vorsitzende, bei Verhinderung der Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem am längsten im Verein existierenden Vorstandsmitglied.
  6. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand bei Statutenverletzung jederzeit ihres Amtes entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

Die Mitglieder des Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstands der Generalversammlung gegenübererklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines neuen Nachfolgers wirksam.

§§ 16 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:

  • Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • Vorbereitung der Generalversammlung
  • Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  • Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.

Vornahme notwendiger Kopierungen

§§ 17 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Dem Vorsitzenden obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.

Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des

  • Vorsitzenden und des Schriftführers (*),
  • in Geldangelegenheiten des Vorsitzenden und des Kassiers (**).
  • Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
  • Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzenden berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  • Der Schriftführer verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs.

  • Der Kassier besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung und ist darüber dem Verein verantwortlich.

Zum §§17 – Pkt1 ist ergänzend zu erwähnen, dass wenn aus gegebenem Anlass einer der beiden Vorstände wie Schriftführer oder Kassierer nicht bei der schriftlichen Ausfertigung zur bestätigenden Unterzeichnung anwesend sein kann, ein anderes Vorstandsmitglied von NADEUM zur Unterzeichnung als Ersatz bevollmächtigt ist.

Bedingung bleibt weiterhin das 2 Personen Prinzip.
Zurzeit sind im NADEUM – Präsidium / – Vorstand
folgende Präsidiumsmitglieder, zur Unterzeichnung und Gegenzeichnung  von internen wie externen Dokumenten aller Art zeichnungsberechtigt.

Unterzeichnung:
Der Präsident von NADEUM:      Georg-Josef Scherbaum

Gegenzeichnung:
Generalsekretär:                                          Mag. Andreas G. Andiel (*)
Kassier:                                                           Philipp Scherbaum, M.A. (**)

§§ 18 Rechnungsprüfer

  1. Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich.

  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

  3. Die Bestimmungen hinsichtlich der Bestellung, Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.

§§ 19 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereines ist ein Schiedsgericht zu bilden, in das jede streitende Partei zwei Vertreter entsendet. Den Vorsitz führt ein überparteilicher Vorsitzender, der aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von den Vertretern der Parteien mit Stimmenmehrheit zu wählen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  2. Die Beschlüsse werden bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Seine Entscheidungen sind vereinsintern 
    endgültig.

Ergänzung zu §§ 19 – Einschränkung der Zuständigkeit

Das Schiedsgericht gemäß §§ 19 ist nicht zuständig für Ausschlüsse, die auf Grundlage der ergänzten Bestimmungen in §§ 9 ausgesprochen werden.
In diesen Fällen entfällt die Schlichtungspflicht, da der Ausschluss sofort und endgültig wirksam ist.

§§ 20 Vereinsauflösung

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes hat diese Generalversammlung – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist–auch einen Abwickler zu bestellen. Dieser Abwickler hat das verbleibende Vereinsvermögen an weitere NGOs mit dieser Gesinnung für Projekte der Nachhaltigkeit zu übergeben. Diese Bestimmung gilt auch im Falle der behördlichen Auflösung.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen

Anhang A1 – §21 DSGVO des Vereines NADEUM

Folgende Punkte sind vom Verein NADEUM sowie seinen Zweigniederlassungen gegenüber den NADEUM Mitgliedern wie Außenstehenden umzusetzen.

  • In Bezug auf die Zweigniederlassungen gelten die jeweiligen landesspezifischen Vorgaben, diese können vom europäischen Datenschutzgesetz erheblich abweichen.
  • NADEUM und NADEUM Zweigniederlassungen müssen NADEUM Mitglieder wie Außenstehende auf die DSGVO von NAEDUM aufmerksam machen.
  • ACHTUNG:
    Die Zentrale und der Vereinssitz von „NADEUM“ befindet sich
    in Wien, im EU – Föderationsmitglied Staat Österreich.
  1. Datenschutzerklärung
  2. Rechtsgrundlage
  3. Serverlogs
  4. Analysetools
  5. Kontaktformulare, E-Mailing, Bestellungen, Kontakte
  6. Veröffentlichung von Informationen mit personenbezogenen Daten
  7. Profilierung
  8. Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte
  9. Minderjährigen Schutz
  10. Datenschutzerklärung für die sozialen Medien
  11. Links zu Webseiten anderer Anbieter
  12. Ihre Rechte
  13. Kontakte
Sämtliche Daten zum Verein-NADEUM sind auf dessen Webseite unter „§§ STATUTEN“ ersichtlich.

Hinweis zur Anwendung:

Unabhängig vom Umfang und Inhalt des in § 2 definierten Vereinszwecks gelten für sämtliche Leistungen von Mitgliedern oder Dritten ausschließlich die nachfolgenden Regelungen zur Ehrenamtlichkeit.
§ 2 begründet keine Ansprüche auf Vergütung oder Ersatz. Rechtsansprüche entstehen nur durch schriftliche Vereinbarungen gemäß § 22 Abs. 2.

Anhang A2 – § 22: Ehrenamt, Freiwilligkeit und spätere Forderungen

  1. Ehrenamtliche Tätigkeiten sowie freiwillige Leistungen im Rahmen von NADEUM / NADEUM-WIKO gelten als unentgeltlich.
  2. Eine Bezahlung ist nur dann zulässig, wenn vor Beginn der Tätigkeit eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vorstand geschlossen wurde.
  3. Nachträgliche Forderungen ohne entsprechende Vereinbarung sind ausgeschlossen.
  4. Diese Regelung gilt auch für ehemalige Mitglieder sowie Dritte, die ohne explizite Beauftragung für NADEUM tätig wurden. „[…] sofern sie nicht nachweislich in schriftlicher Beauftragung erfolgt sind.“

Hinweis zur Auslegung von § 22 im Verhältnis zu § 2 der Statuten

Die Bestimmungen in § 22 regeln ausschließlich, unter welchen rechtlichen Bedingungen Tätigkeiten im Rahmen von NADEUM bezahlt oder unbezahlt bleiben. Sie schützen den Verein vor nachträglichen finanziellen Ansprüchen oder unverbindlichen Erwartungen Dritter.

Der § 2 der Statuten hingegen beschreibt den inhaltlichen Tätigkeitsbereich und die Zielsetzung des Vereins – z. B. im Bereich Nachhaltigkeit, Bildung, Umweltbewusstsein und Ressourcennutzung.

Wichtig:
  • § 2 beschreibt, was NADEUM tun will – es handelt sich dabei nicht um eine Anspruchsgrundlage für Zahlungen, Entgelte oder Erstattungen.
  • § 22 regelt, wie Leistungen im Verein behandelt werden – insbesondere, dass eine Vergütung nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfolgt.

Diese beiden Paragrafen widersprechen sich nicht, sondern ergänzen sich funktional:

  • § 2 = inhaltlicher Auftrag
  • § 22 = rechtliche Absicherung

Anhang A3 – §23 – Rolle von NADEUM-WIKO als Enabler

  1. Definition
    NADEUM-WIKO versteht sich als Enabler. Der Verein vermittelt Wissen, Struktur, Orientierung und konzeptionelle Unterstützung, um Mitgliedern, Partnern und angeschlossenen Organisationen die Entwicklung eigener, nachhaltiger Projekte, Strukturen und Lerninitiativen zu ermöglichen.
  2. Keine finanzielle Bereitstellung
    NADEUM-WIKO stellt keine finanziellen Mittel, Anschubfinanzierungen oder Projektbudgets zur Verfügung. Die Finanzierung von Projekten, Aktivitäten oder Initiativen obliegt den jeweiligen Mitgliedern, Partnern oder externen Geldgebern.
  3. Selbstverantwortung
    Alle durch NADEUM-WIKO bereitgestellten Konzepte, Empfehlungen oder Materialien werden von den Empfängern eigenverantwortlich umgesetzt. NADEUM-WIKO übernimmt keine Haftung für die Ergebnisse oder für die wirtschaftliche, rechtliche oder organisatorische Umsetzung.
  4. Kooperationen
    Die Zusammenarbeit mit Mitgliedern, Partnern und Organisationen erfolgt auf freiwilliger Basis. NADEUM-WIKO unterstützt die Vernetzung und den Austausch, ohne operative Verantwortung für Projekte der Partner zu übernehmen.
  5. Nachhaltigkeit und Zielsetzung
    Ziel des Enabler-Ansatzes ist, dass Partner langfristig selbstständig, stabil und nachhaltig agieren können, ohne dauerhafte externe Steuerung oder finanzielle Abhängigkeit. Ein Projekt gilt als erfolgreich, wenn die Partner eigenständig weiterarbeiten und die vermittelten Kompetenzen und Strukturen eigenverantwortlich nutzen.

Anhang A4 – § 24 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Vereins NADEUM / NADEUM-WIKO

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vereins NADEUM / NADEUM-WIKO regeln ergänzend zu diesen Statuten die Nutzung von Leistungen, Angeboten und Dienstleistungen des Vereins sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten von Mitgliedern und Dritten.

(2) Die AGB sind Bestandteil der vereinsinternen Regelwerke und gelten in der jeweils von der Generalversammlung beschlossenen Fassung.

(3) Die AGB dienen der Konkretisierung und praktischen Ausgestaltung der in den Statuten festgelegten Bestimmungen.

(4) Die AGB dürfen den Statuten nicht widersprechen und sind stets im Einklang mit diesen auszulegen. Im Falle eines Widerspruchs gehen die Statuten den AGB vor.

(5) Änderungen der AGB bedürfen eines entsprechenden Beschlusses gemäß den vereinsinternen Zuständigkeitsregelungen und sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu machen.

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